Allgemeine Regeln / Genehmigungen
Das Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom Juli 2004 gilt für die meisten Geschäftsaktivitäten in Polen. Dieses Gesetz regelt Durchführung, Betrieb und Abschluss von Geschäftsaktivitäten in Polen sowie damit verbundene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.
Das Gesellschaftsgesetz vom September 2000 ist ein maßgebliches Gesetz. Es regelt die durchführbaren Geschäftstätigkeiten von Rechtsformen wie: Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH und AG.
Da Polen EU-Mitglied ist, gelten für die Gründung und das Führen von Unternehmen die gleichen Regeln für polnische Bürger wie auch für alle ausländischen Personen aus der Europäischen Union (EU) und dem Gebiet der Europäischen Freihandelszone (EFTA) (Mitglied des EWR – Europäischen Wirtschaftsraums).
Die folgenden Rechtsformen für die Geschäftstätigkeit stehen Investoren aus EU- und EFTA-Ländern in Polen zur Verfügung:
- Einzelunternehmung (indywidualna działalność gospodarcza)
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (spółka cywilna)
- Offene Handelsgesellschaft (spółka jawna)
- Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa)
- Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością)
- Aktiengesellschaft (spółka akcyjna)
- Europäische Gesellschaft (spółka europejska, Societas Europea)
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (Europejskie Zgrupowanie Interesów Gospodarczych).
Diese Regeln gelten auch für außerhalb der EU und des EWR ansässige Personen, die
- eine Niederlassungserlaubnis für Polen erhalten haben,
- eine Duldung oder Flüchtlingsstatus in der Republik Polen besitzen oder
- in diesem Land vorübergehenden Schutz genießen.
Soweit in internationalen Verträgen nicht anders vorgesehen, dürfen Ausländer, mit Ausnahme der oben aufgeführten aufgeführten Punkte, eine Firma nur in folgender Form gründen und betreiben:
- Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością)
- Aktiengesellschaft (spółka akcyjna).
Damit kann ein Ausländer von außerhalb der EU oder dem EWR sich an diesen Arten von Firmen oder Unternehmen beteiligen oder Anteile daran erwerben.
Außerdem dürfen ausländische Unternehmen geschäftliche Aktivitäten in Form von Niederlassungen verfolgen oder eine Vertretung in Polen eröffnen.
Die Verfolgung bestimmter geschäftlicher Aktivitäten in Polen wird durch Behörden eingeschränkt/überwacht/reguliert und bedarf ihrer schriftlichen Zustimmung.
Gewerbeerlaubnis
Die Gewerbeerlaubnis wird in der Regel für mindestens 5 Jahre (soweit nicht durch den Unternehmer abweichend beantragt) und für höchstens 50 Jahre erteilt. Die Gewerbeerlaubnis wird nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens gewährt.
Die die Erlaubnis ausstellende Behörde kann die Aktivitäten der Einheit, die die Gewerbeerlaubnis erhalten hat, im gesetzlich vorgesehenen Rahme überwachen.
| Art der Aktivität, für die eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist |
Die Gewerbeerlaubnis ausstellende Behörde |
| Erkundung, Identifikation und Abbau von Mineralien und Mineralmaterial aus Lagerstätten oder nach Bergbauarbeiten und nach Anreicherung von Mineralien zurückbleibendem Abraum; tanklose Lagerung von Substanzen in Erdhügeln und Lagerung von Abfällen in Gruben |
Umweltministerium (eine Genehmigung anderer Behörden kann in besonderen Fällen erforderlich sein) |
| Herstellung und Handel mit Sprengstoff, Waffen und Munition sowie Waren und Technologie für Militär- oder Polizeieinsatz |
Innen- und Verwaltungsministerium |
| Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Übertragung, Verteilung und Handel mit Treibstoffen und Energie |
Präsident der Energieaufsichtsbehörde |
| Schutz von Menschen und Grundstücken |
Innen- und Verwaltungsministerium |
| Luftverkehr |
Infrastrukturministerium |
| Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen |
Nationaler Rundfunkrat |
Register der regulierten Aktivitäten
Die Durchführung bestimmter Aktivitäten erfordert die Einhaltung bestimmter Bedingungen. Daher sollten sich Unternehmer vor der Aufnahme regulierter Aktivitäten im Register eintragen lassen, das gesondert für jede Art der regulierten Aktivitäten geführt wird.
Genehmigungen
Bestimmte geschäftliche Aktivitäten sind genehmigungspflichtig wie: Großhandel mit alkoholischen Getränken; Herstellung von Alkohol, Tabak und Tabakerzeugnissen; Herstellung und Verkauf toxischer oder giftiger Substanzen; Produktion und Verkauf von Medikamenten und Psychopharmaka; Produktion und Verkauf radioaktiver Materialien; Verkauf von Mehrzwecksubstanzen; Flughafenverwaltung; Produktion und Handeln mit Pharmazeutika sowie Betrieb von Apotheken oder eines Pharmagroßhandels; bestimmte Post- und Kurierdienste; Betrieb von Spielkasinos; Betrieb von Banken; Betrieb von Versicherungen oder Vermittlungsagenturen; Betrieb von Warenbörsen; Betrieb von Maklerunternehmen; Telekommunikationsdienste; Straßenverkehr; GVO-Forschungslabors; Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; Abfallwirtschaft; Fertigung von Kraftfahrzeugkennzeichen; Errichtung von Investmentfonds oder Pensionsfonds; Betrieb von Zollagenturen; Produktion und Großhandel mit Tierpharmazeutika; Handel mit Düngemitteln und Pestiziden; Immobiliendienste; Hochseefischerei; Verfolgen wirtschaftlicher Aktivitäten in Sonderwirtschaftszonen.