Gesellschaftsformen


Einzelunternehmung

Es handelt sich hier um eine beliebte Rechtsform, die durch eine Einzelperson betriebenen wird.. Einzelunternehmer haften für alle ihnen entstehenden Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Einzelunternehmung wird im Register der Geschäftsaktivitäten beim Gemeineoberhaupt oder dem Bürgermeister eingetragen. Die Einzelunternehmung unterliegt der persönlichen Einkommensteuer.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch mindestens zwei natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Ein wichtiges Merkmal ist die fehlende Rechtspersönlichkeit und das Verbot, beim Austausch von Waren und Dienstleistungen im eigenen Namen tätig zu sein. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen im Register der Wirtschaftlichen Aktivitäten eingetragen werden. Jedoch sollte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im Landesgerichtsregister (Handelsregister) als Offene Handelsgesellschaft eingetragen werden, wenn ihre Jahreseinnahmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Wert erreichen, der nach dem Buchführungsrecht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet, d.h. EUR 800.000. In diesem Fall sollte sie bis zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs registriert werden. Nach der Registrierung wird aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Offene Handelsgesellschaft.

Personenhandelsgesellschaften

Personenhandelsgesellschaften haben nicht in jedem Falle eine eigene Rechtspersönlichkeit, können jedoch Rechte erwerben, Pflichten eingehen, klagen und verklagt werden. Das Handelsgesetzbuch sieht vier Arten von Personenhandelsgesellschaften vor:

Offene Handelsgesellschaft

Eine Offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Verfolgung von Geschäftsaktivitäten von einem größeren Umfang als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde. Sie wird mit einem schriftlichen Vertrag (ansonsten ungültig) gegründet und muss im entsprechenden Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragen werden. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; ein Haftungsausschluss ist nicht möglich. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder der Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Kommanditgesellschaft

Das Hauptmerkmal der Kommanditgesellschaft sind die zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern: mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Komplementär), während der andere nur bis zu einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag haftet (Kommanditist). Eine Kommanditgesellschaft muss mit notarieller Urkunde errichtet werden (ansonsten ungültig). Eine Kommanditgesellschaft muss im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragen werden.

Partnerschaftsgesellschaft

Eine Partnerschaftsgesellschaft wird durch die Gesellschafter zum Zwecke der Ausübung eines Berufs gegründet und steht daher nur bestimmten Berufsgruppen (den sogenannten "Freien Berufen") offen. Das Gesetz enthält eine abschließende Aufstellung solcher Berufe, z.B. Anwalt, Apotheker, Architekt, Ingenieur, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmakler, Steuerberater, Auditor, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Notar, Krankenpfleger/innen, Hebammen, Rechtsberater, Patentanwälte, Immobiliensachverständige, vereidigte Übersetzer, Aktienhändler, Anlageberater. Das Hauptmerkmal einer solchen Partnerschaftsgesellschaft besteht darin, dass jeder Gesellschafter nur für seine eigenen, aus den von ihm verfolgten Aktivitäten entstehenden Verbindlichkeiten und für die Handlungen von für die Gesellschaft unter seiner Aufsicht tätigen Personen haftet und keine Haftung für Aktivitäten/Verbindlichkeiten/Verluste der übrigen Gesellschafter übernimmt. Eine notarielle Urkunde ist zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erforderlich. Die Gesellschaft muss im Landesgerichtsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unabhängig vertreten, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen. Ein Gesellschafter kann von der Vertretung durch einen von allen Gesellschaftern verabschiedeten Beschluss ausgeschlossen werden.

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich um eine Kombination zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft. An einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zwei Arten von Gesellschaftern beteiligt: Mindestens ein Gesellschafter haftet im vollen Umfang für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und mindestens ein Gesellschafter ist als Aktionär frei von der Haftung für die Gesellschaft, andererseits jedoch dazu verpflichtet, ihre Aktien zu erwerben und zu zahlen. Die Vertretungsbestimmungen sind unterschiedlich. So können die Gesellschafter vertretungsberechtigt sein, während die Aktionäre dies eventuell nur auf Grundlage einer Vollmacht sind. Die Gesellschaft wird im Tagesgeschäft von den Gesellschaftern geführt. Die Gesellschaft kann über Gesellschaftsorgane wie eine Hauptversammlung und einen Aufsichtsrat verfügen. Die Mindesteinlage in die Gesellschaft beträgt PLN 50.000. Zur Gründung der Kommanditgesellschaft ist eine notarielle Urkunde erforderlich. Diese Gesellschaftsform muss im Landesgerichtsregister eingetragen werden.

Zweigniederlassung oder Vertretung

Das Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftlichen Aktivitäten sieht die Verwendung solcher Gesellschaftsformen als Zweigniederlassung oder Vertretung vor.

Zweigniederlassung

Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit können ausländische Investoren als natürliche oder juristische Personen Zweigniederlassungen in Polen zur Verfolgung ihrer geschäftlichen Aktivitäten eröffnen, einschließlich Banken, Versicherungen und Stiftungen. Eine Zweigniederlassung ist ein Teil einer ausländischen Gesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber in Polen geschäftstätig ist. Eine Zweigniederlassung darf ihre Aktivität nur im Rahmen der Aktivität der ausländischen Gesellschaft ausüben. Die Zweigniederlassung darf in Polen nach Eintragung im Landesgerichtsregister geschäftstätig sein. Eine Zweigniederlassung darf polnische und ausländische Mitarbeiter beschäftigen.

Vertretung

Ausländische Unternehmen dürfen auch Vertretungen in Polen eröffnen. Die Aktivitäten der Vertretungen sind streng auf die Werbung und Förderung ihres Auslandsgeschäfts beschränkt. Die Vertretungen müssen im Vertretungsregister eingetragen werden. Das Register wird beim Wirtschaftsministerium geführt. Eine Vertretung darf polnische und ausländische Mitarbeiter beschäftigen.

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