Arbeitsbeziehungen und soziale Sicherheit: Tarifvertragliche Vorschriften

Gewerkschaften in Polen

Gründung- und Beitrittsrecht

Arbeitnehmer, unabhängig von der Grundlage ihrer Beschäftigung, Mitglieder landwirtschaftlicher Kooperativen, Ersatzwehrdienstleistende sowie auf Grundlage von Vertretungsverträgen beschäftigte Personen, soweit es sich nicht um Arbeitgeber handelt, sind zu Gründung von und Beitritt zu einer Gewerkschaft berechtigt.
Personen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen in Rente gegangen sind und Arbeitslose dürfen Mitglieder einer Gewerkschaft sein und, falls sie kein Mitglied sind, sich einer Gewerkschaft anschließen. Gleichzeitig sind diese Rechte für Polizeibeamte, Grenzschützer, Vollzugsbedienstete, Beamte der staatlichen Feuerwehr und Mitarbeiter der Obersten Kontrollkommission eingeschränkt.

Die wichtigsten Gewerkschaften in Polen

Derzeit gibt es zwei große Gewerkschaften in Polen:
  • der den sozialdemokratischen Parteien nahe stehende Gesamtpolnische Gewerkschaftsverband (Ogólnopolskie Porozumienie Związków Zawodowych – OPZZ) mit Sitz in Warszawa.
  • die den Rechtsparteien nahe stehende Unabhängige Selbstverwaltete Gewerkschaft "Solidarność”" (Niezależny Samorządny Związek Zawodowy “Solidarność” – NSZZ “Solidarność”) mit Sitz in Gdańsk.
Diese Gewerkschaften sind Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation. NSZZ “Solidarność” ist außerdem Mitglied des Europäischen Gewerkschaftsbundes und des Internationalen Bundes Freier Gewerkschaften und ist Gewerkschaftsberatungsausschuss der OECD vertreten.

Betriebsrat

Das Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Gesetzesblatt 2006, Nr. 79, Artikel 550), das die Verpflichtung zur Gründung von Betriebsräten regelt, ist am 25. Mai 2006 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten für Arbeitgeber, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat gehören
  • Die Unterrichtung des Betriebsrats über:

    a) die Tätigkeiten und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie in diesen Bereichen erwartete Änderungen,

    b) Status, Struktur und erwartete Änderungen der Beschäftigung sowie auf die Aufrechterhaltung des Beschäftigungstands gerichtete Aktivitäten,

    c) Aktivitäten, die zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation oder der Grundlage der Beschäftigung führen können.

    Diese Unterrichtung ist dem Betriebsrat im Voraus zu erteilen, um ihm eine Prüfung und Analyse der Angelegenheiten zu ermöglichen und sich nötigenfalls auf Anhörungen vorzubereiten.

  • Anhörung zu in Punkt (b) und (c) aufgeführten Fragen.
Die zeitliche Planung von Anhörungen sollte dem Arbeitgeber ermöglichen, bezüglich der Themen, die Gegenstand der Anhörung sind, auf Grundlage von durch die Arbeitnehmer vorgelegten Informationen und der durch den Betriebsrat vorgetragenen Meinung tätig zu werden. Die Anhörung sollte auf der entsprechenden Führungsebene, je nach dem zur Diskussion stehenden Thema, erfolgen, damit eine Vereinbarung getroffen werden kann.

Die folgenden Betriebe sind nicht zur Errichtung eines Betriebsrats verpflichtet:
  • Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern,
  • staatliche Unternehmen mit eingeführter Arbeitnehmerselbstverwaltung,
  • gemischte Unternehmen mit eingeführter Arbeitnehmerselbstverwaltung,
  • nationale Filminstitute
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder kann je nach Anzahl der Beschäftigten und Anzahl der tätigen Gewerkschaften variieren.