Arbeitsbeziehungen und soziale Sicherheit: Abwesenheitszeiten

Bezahlter Urlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ununterbrochenen bezahlten Jahresurlaub. Die Länge des Urlaubs beträgt:
  • 20 Tage – bis 10 Dienstjahre,
  • 26 Tage – nach 10 Dienstjahren.
Frühere Beschäftigungszeiten gelten ungeachtet von Unterbrechungen und der Art der Kündigung der Beschäftigung als Dienstjahre, die als Grundlage für den Anspruch auf bezahlten Urlaub und seine Dauer dienen. Weiterbildungszeiten werden ebenfalls den Dienstjahren hinzugerechnet.
  • Bezahlter Urlaub bei Teilzeitarbeit

    Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub im Verhältnis zur ihrer Arbeitszeit. Das heißt, dass z.B. ein Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf 10 bzw. 13 Tage bezahlten Urlaub in Abhängigkeit von der obigen standardmäßigen Regelung für bezahlten Urlaub (20 und 26 Tage) hat.


  • Grundsätze für das Erteilen von bezahltem Urlaub

    Bezahlter Urlaub wird an Tagen gewährt, die nach einem gültigen Arbeitszeitplan normale Arbeitstage für den Beschäftigten sind. Bezahlter Urlaub wird auf die Anzahl von Stunden zurückberechnet, die der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an einem bestimmten Tag entsprechen. Bei der Gewährung von bezahltem Urlaub nach diesem Grundsatz entspricht ein Tag bezahlter Urlaub 8 Arbeitsstunden.


  • Ausgleich für nicht genutzten bezahlten Urlaub

    Ein Barausgleich für nicht genutzten bezahlten Urlaub ist nur bei einer Kündigung oder bei Ablauf der Beschäftigung zahlbar.
Mutterschaftsurlaub

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von:
  • 18 Wochen nach Geburt des ersten Kindes,
  • 20 Wochen nach Geburt jedes weiteren Kindes,
  • 28 Wochen bei Mehrlingsgeburten.
Die Vergütung während des Mutterschaftsurlaubs beträgt 100% des Grundgehalts.

Elternurlaub

Elternurlaub kann maximal 3 Jahre für 1 Kind betragt werden.

Der Elternurlaub ist mindestens 2 Wochen vor Beginn zu beantragen. Er kann in 4 Abschnitten in Anspruch genommen werden.

Ein Rücktritt vom Elternurlaub ist möglich:
  • jederzeit - bei Zustimmung des Arbeitnehmers,
  • wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber mindestens 30 Tage vor seiner/ihrer Rückkehr zur Arbeit in Kenntnis setzt.
Krankheit

Leistungsdauer:
  • Lohnfortzahlung maximal 182 Tage,
  • Rehabilitationsleistung für die Dauer von 12 Kalendermonaten – nach Ablauf der Rehabilitationszeit von 182 Tagen, wenn die weitere Behandlung oder bzw. die therapeutische Rehabilitation prognostizieren, dass die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden kann.
Höhe der Lohnfortzahlung:
  • 80% des Arbeitsentgelts,
  • 70% des Arbeitsentgelts bei Krankenhausaufenthalt,
  • 100% des Arbeitsentgelts, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Schwangerschaft vorliegt oder durch einen Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeit zurückzuführen ist oder wenn Arbeitnehmer sich der erforderlichen medizinischen Untersuchungen als mögliche Organ-, Zell- oder Gewebespender unterziehen.
Höhe des Krankengelds:
  • 90% der Bemessungsgrundlage des Krankengelds für 3 Monate (90 Tage),
  • 75% der Bemessungsgrundlage des Krankengelds für den nachfolgenden Zeitraum,
  • 100% der Bemessungsgrundlage des Krankengelds wird an Schwangere oder bei einem Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeit gezahlt.