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Polen hat Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Industrieländern abgeschlossen. Insgesamt bestehen mit Polen über 80 solcher Abkommen.
Neben den obigen Ausführungen beinhaltet das polnische KSt.-Gesetz auch Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Folglich wird, wenn ein polnischer Steuerinländer Einkommen aus Quellen bezieht, die sich in einem Land befinden, das kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen geschlossen hat, die Doppelbesteuerung auf Grundlage der im polnischen KSt.-Gesetz vorgesehenen Anrechnungsmethode vermieden. Nach dieser Methode muss der polnische Steuerinländer auf sein weltweites Einkommen Einkommensteuer zahlen, jedoch wird diese Steuer anteilsmäßig um die im Ausland gezahlte Einkommenssteuer gemindert. Die obigen Regeln gelten für alle Arten von ausländischem Einkommen (falls dieses nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fällt) wie Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen, Geschäftsgewinne etc.
Bezüglich Dividenden aus ausländischen Quellen sieht das KSt.-Gesetz auch die "indirekte Anrechnung" vor, die sich auf durch ein ausländisches Tochterunternehmen nach ausländischem Steuerrecht gezahlte Körperschaftssteuer bezieht. Diese indirekte Anrechnung kann nach Maßgabe der im KSt.-Gesetz vorgegebenen Bedingungen Anwendung finden. Diese Bedingungen umfassen die Existenz des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Polen und dem Wohnort der Tochtergesellschaft sowie eine Beteiligung der polnischen Holding-Gesellschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft in Höhe von75%.
Die indirekte Anrechnung findet keine Anwendung, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft (Dividendenzahler) ihren Sitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz hat. Grund dafür ist, dass von solchen Tochtergesellschaften erhaltene Dividenden der "Beteiligungsbefreiung" unterliegen können, die noch günstiger ist. Nach den Bedingungen der Beteiligungsbefreiung sind von in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaften erhaltene Dividenden von der KSt. befreit, vorausgesetzt, dass der polnische Empfänger mindestens 15% der Anteile an der auszahlenden Gesellschaft mindestens zwei Jahre lang besitzt (bei Tochtergesellschaften in der Schweiz bei einer Mindestbeteiligung von 25%).
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