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Subjekte der Besteuerung
Die KSt. gilt für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften in Gründung, die eine Registrierung als juristische Personen beantragt haben. Weiterhin gilt sie für "Organisationsgesellschaften" ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme von Personengesellschaften. Schließlich unterliegen ausländische Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit der KSt., wenn sie aus irgendeinem Grund in Polen besteuert werden, vorausgesetzt, dass sie in ihrem Heimatland als juristische Personen gelten.
Besteuerung von Steuerinländern
Polnische Steuerinländer unterliegen der Steuer auf ihr weltweites Einkommen. Ein Unternehmen ist Steuerinländer, wenn es in Polen registriert ist oder sich seine Geschäftsleitung in Polen befindet. Daher gelten polnische Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen als Steuerinländer und werden nach den allgemeinen Regeln besteuert.
Besteuerung von Steuerausländern
Ein nicht im Inland ansässiges Unternehmen unterliegt der KSt. ausschließlich mit in Polen erzielten Einkünften Gewinne. Weiterhin sehen mit Polen abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weitere Einschränkungen bezüglich der Besteuerung von Steuerausländern vor. Nach diesen Verträgen kann Polen Geschäftsgewinne von Steuerausländern nur in dem Umfang besteuern, wie diese Gewinne der in Polen angesiedelten "Betriebsstätte" des Steuerausländers zurechenbar sind.
Zu beachten ist, dass Polen Doppelbesteuerungsabkommen mit über 80 Ländern, darunter fast alle Industrieländer, geschlossen hat. Daher unterliegen nicht ansässige Unternehmen bei ihrer Tätigkeit in Polen fast immer einem Steuerabkommen zwischen Polen und ihrem jeweiligen Heimatland.
Gewinne von Niederlassungen
Neben Tochtergesellschaften kann ein ausländisches Unternehmen eine polnische Niederlassung errichten. Eine Niederlassung darf ihre Geschäftsaktivitäten ausschließlich im Rahmen der Aktivität ihres ausländischen Stammhauses ausüben.
Eine Niederlassung hat stets den Status einer Betriebsstätte in Polen. Sobald eine Niederlassung gegründet wurde, zahlt das ausländische Unternehmen Einkommensteuer zum Standardsatz von 19% auf Grundlage des der Tätigkeit der polnischen Niederlassung zurechenbaren Einkommens. Zu diesem Zweck sowie für Zwecke der Rechnungslegung muss eine Niederlassung Geschäftsbücher führen, die alle zur Feststellung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben enthalten. In den wenigen Fällen, in denen eine Niederlassung auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens nachweisen kann, dass ihre Geschäftspräsenz in Polen keine Betriebsstätte darstellt, unterliegen ihre Gewinne nicht mehr der polnischen Körperschaftssteuer.
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