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Die polnische Gesetzgebung sieht Investitionsanreize für in den 14 ausgewiesenen Sonderwirtschaftszonen verfolgte Geschäftsaktivitäten vor. Um in den Genuss dieser Anreize zu gelangen, muss das Unternehmen eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums zur Verfolgung von Geschäftsaktivitäten in einer Sonderwirtschaftszone einholen und weitere rechtliche Anforderungen erfüllen.
Die meisten Sonderwirtschaftszonen bieten Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung zum Maximalsatz von 50% der Investitionsausgaben. Damit reduziert sich die jährlich fällige Einkommen-/Körperschaftssteuer um 50% der Investitionsausgaben. Falls der zum Abzug verfügbare Betrag die jährlich fällige Einkommen-/Körperschaftssteuer übersteigt, lässt sich der Überschuss auf die folgenden Jahre vortragen. Folglich kann im Falle erheblicher Investitionsausgaben ein Unternehmen über mehrere Jahre in den Genuss einer vollständigen Einkommensteuerbefreiung kommen. Noch günstigere Regelungen gelten für als kleine und mittlere Unternehmen eingestufte Unternehmen. Im Falle von Kleinunternehmen beträgt die maximale Befreiung 70% der Investitionsausgaben. Mittlere Unternehmen können eine maximale Steuerbefreiung von bis zu 60% der Investitionsausgaben in Anspruch nehmen.
In einigen Sonderwirtschaftszonen sind die Ausnahmen zur Einkommen-/Körperschaftssteuer weniger großzügig, aber immer noch sehr attraktiv. Statt der Maximalhöhen von bis zu 50% (für Großunternehmen), 70% (für Kleinunternehmen) und 50% (für mittlere Unternehmen) gelten in diesen Zonen Sätze von 40%, 60% bzw. 50%.
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