Als Steuerbemessungsgrundlage dient das gesamte Einkommen, das sich aus der Differenz zwischen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und den steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben ergibt. Vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage sämtliche Einkommensquellen. Folglich gibt es keine Sonderbehandlung für Einkommen aus Kapitalgewinnen oder Zinsen. Praktisch wird das steuerpflichtige Einkommen durch Anpassung des für Buchführungszwecke gemeldeten Gewinns errechnet. Die relevanten Anpassungen sind aufgrund der Differenzen zwischen der steuerlichen und der buchhalterischen Behandlung zahlreicher Einkommens- und Kostenposten erforderlich. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage in der Regel höher als der buchhalterische Gewinn. Wichtige Einzelheiten zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Steuerabzugsfähige Kosten und Kapitalaufwendungen
Betriebsausgaben sind Aufwendungen zur Erzielung von Betriebsaufnahmen oder zur Sicherung der Einkunftsquelle. Jedoch existiert eine lange Liste von Ausnahmen.. Dazu gehören zunächst Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (Kapitalaufwendungen). Sie lassen sich nicht direkt als steuerabzugsfähige Kosten berücksichtigen, dafür können die erworbenen Vermögenswerte abgeschrieben werden. Weiterhin kann der Steuerzahler beim Verkauf der obigen Vermögenswerte ihren Ausgangswert ohne Abschreibung in den steuerabzugsfähigen Kosten berücksichtigen.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Kosten (außer Kapitalaufwendungen) umfassen unter anderem:
- Rückstellungen (mit Ausnahmen),
- verhältnismäßiger Anteil von Abschreibungen auf Pkw mit Kosten von über EUR 20.000,
- Spenden,
- Bewirtungskosten,
- in Polen oder im Ausland gezahlte Einkommensteuern,
- Strafzinsen auf Steuerrückstände,
- Vertragsstrafen, die aus der Lieferung schadhafter Waren oder Leistungen entstehen,
- mit dem steuerfreien Einkommen oder nicht mit Einkommen verbundene Ausgaben.
Zinsen und Kapitalausstattung mit geringem Eigenanteil
Auf Schulden gezahlte Zinsen sind in der Regel für den Schuldner bei Zahlung steuerabzugsfähig. Gleichzeitig werden diese Zinsen in das steuerpflichtige Einkommen des Gläubigers aufgenommen.
Jedoch sind Zinsen auf ein zur Finanzierung von Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte aufgenommenes Darlehen nicht abzugsfähig, wenn sie innerhalb des Investitionszeitraums gezahlt werden oder angefallen sind. Stattdessen erhöhen diese Zinsen den Ausgangswert der Sachanlage oder des immateriellen Vermögenswerts, der anschließend für Steuerzwecke herabgesetzt wird.
Weiterhin sieht das KStG Einschränkungen für eine Kapitalausstattung mit geringem Eigenanteil vor, die sich auf Zinszahlungen für bei qualifizierten Darlehensgebern aufgenommene Darlehen beziehen. Qualifizierte Darlehensgeber sind:
- – Ein direkter Anteilseigner (oder direkte Anteilseigner) mit mindestens 25% der Anteile am Aktienkapital des Darlehensnehmers oder
- – eine Schwestergesellschaft, vorausgesetzt, dass diese juristische (oder natürliche) Person mindestens 25% der Anteile am Aktienkapital des Darlehensnehmers und 25% am Aktienkapital des Darlehensgebers besitzt.
Einschränkungen für eine Kapitalausstattung mit geringen Eigenmitteln können auch gelten, wenn ein Darlehen oder Kredit von qualifizierten Darlehensgebern aufgenommen wird und ein polnischer Körperschaftssteuerzahler das im Körperschaftssteuergesetz vorgesehene 3:1-Eigenkapitalüberdeckungsverhältnis aufweist. Einschränkungen für eine Kapitalausstattung mit geringen Eigenmitteln gelten auch für Zinsen auf Darlehen und Kredite, die von ausländischen sowie von polnischen Steuerinländern aufgenommen werden.
Steuerliche Abschreibung von Sachanlagen
Wie oben erwähnt können Kapitalaufwendungen nicht direkt in Abzug gebracht werden. Stattdessen werden die jeweilige Sachanlage oder der immaterielle Vermögenswert abgeschrieben und die Abschreibung in den steuerabzugsfähigen Kosten berücksichtigt. Im Folgenden finden sich die Abschreibungssätze für ausgewählte Sachanlagen:
- Gewerblich genutzte Gebäude: 2,5% p.a.,
- Anlagen allgemein: 10% p.a.,
- Computer: 30% p.a.,
- Kraftfahrzeuge: 20% p.a.
Auch ist zu beachten, dass in zahlreichen Fällen eine beschleunigte Abschreibung möglich ist. So können z.B. Kraftfahrzeuge "aus zweiter Hand" (einschließlich Pkw) mit einem Jahressatz von 40% abgeschrieben werden.
Steuerliche Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten
Das polnische Recht sieht günstige Abschreibungsregeln für immaterielle Vermögenswerte vor. Allgemein liegt der Abschreibungssatz für solche Vermögenswerte bei 20% p.a. Jedoch gibt es einige wichtige Ausnahmen, bei denen die anwendbaren Sätze weitaus höher sind:
- Urheberrechte: 50% p.a.,
- Software-Lizenzen: 50% p.a.,
- Forschungs- & Entwicklungsausgaben: 100% p.a.
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
Allgemein sind Rückstellungen für Zwecke der Körperschaftssteuer nicht abzugsfähig. Jedoch sind Rückstellungen für unbezahlte Forderungen steuerabzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab dem 1. Januar 2007 sind Rechnungsabgrenzungsposten nicht mehr steuerabzugsfähig. Daher lassen sich aufgelaufene Kosten gegen steuerpflichtiges Einkommen nur dann aufrechnen, wenn sie auf dem entsprechenden Dokument (z.B. einer Rechnung) gezahlt oder als Verbindlichkeiten verbucht werden.
Steuerliche Verluste
Wenn die jährlich steuerabzugsfähigen Gesamtkosten das steuerpflichtige Einkommen überschreiten, meldet der Steuerzahler einen Steuerverlust an, der über fünf aufeinander folgende Jahre fortgeschrieben werden kann. Jedoch können nur 50% eines solchen Verlusts von Einkommen abgezogen werden, das in einem Jahr dieses 5-Jahreszeitraums gemeldet wird. Daher dauert der gesamte Prozess des Verlustvortrags mindestens 2 Jahre.
Aus Polen stammende Zinsen, Lizenzgebühren, Kapitalgewinne und Dividenden
Aus Polen stammende Zinsen, Lizenzgebühren und Kapitalgewinne werden als reguläres Einkommen behandelt und zum Standardsatz von 19% KSt. versteuert.
Aus Polen stammende Dividenden (die polnische Steuerinländer erhalten) werden vom Gesamteinkommen ausgeschlossen. Stattdessen unterliegen sie einem Satz von 19% , der durch den Dividendenzahler einzubehalten und an das Steueramt zu überweisen ist. In der Vergangenheit wurde diese Steuer allen steuerzahlenden Unternehmen erstattet. Mit anderen Worten, jede unternehmerische Einheit, die von einem polnischen Unternehmen Dividenden erhielt, konnte die obigen 19% Steuern von der auf ihr Gesamteinkommen erhobenen allgemeinen KSt. in Abzug bringen. Wenn die allgemeine KSt. geringer als die Steuer auf die Dividenden war, konnte der Abzug in den folgenden Jahren vorgenommen werden. Bei der Änderung des KSt.-Gesetzes für 2007 beschloss das Parlament den Ersatz dieser Abzugsmöglichkeit gegen ein Systems der Befreiung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden aus Beteiligungen (Schachtelprivileg) auf Grundlage der relevanten EU-Richtlinie. Dennoch wurde das obige Abzugsschema auf Grundlage von Übergangsregelungen beibehalten, die auf bis Ende 2007 gezahlte Dividenden Anwendung finden.
Gleichzeitig wurde Schachtelprivileg mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführt. Auf Grundlage der relevanten Bestimmungen sind inländische Dividenden von der Steuer in Höhe 19% befreit, vorausgesetzt, dass die Muttergesellschaft zwei Jahre lang mindestens 15% der Anteile am auszahlenden Unternehmen besitzt.
Aus dem Ausland stammende Zinsen, Lizenzgebühren, Kapitalgewinne und Dividenden
Aus dem Ausland stammende Zinsen, Lizenzgebühren, Kapitalgewinne und Dividenden werden als reguläres Einkommen behandelt und zum standardmäßigen Körperschaftssteuersatz besteuert (Ausnahmen zu Dividenden werden unten erörtert). In anderen Ländern auf dieses Einkommen entrichtete Steuern werden anteilsmäßig auf die polnische KSt.-Schuld angerechnet. Weiterhin kann im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sein (vgl. "Vermeidung der Doppelbesteuerung" unten).
Bezüglich Dividenden aus ausländischen Quellen sieht das KSt.-Gesetz auch eine indirekte Steueranrechnung ("underlying tax credit") vor, die sich auf durch eine ausländische Tochtergesellschaft nach einem ausländischen Steuerrecht gezahlte Körperschaftssteuer bezieht. Diese indirekte Steueranrechnung lässt sich nach Maßgabe der Bestimmungen im KSt.-Gesetz anwenden. Zu diesen Bestimmungen gehört die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Polen und dem Wohnsitzland der Tochtergesellschaft sowie eine 75%-ige Beteiligung der polnischen Holding-Gesellschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft. Die indirekte Steueranrechnung gilt nicht, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft ihren Sitz in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz hat. Grund dafür ist, dass von solchen Tochtergesellschaften erhaltene Dividenden Gegenstand einer noch günstigeren Behandlung sein können, die im nächsten Abschnitt beschrieben wird.
Dividenden, die von Tochtergesellschaften mit Sitz in EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz erhalten werden, sind von der Kapitalsteuer befreit ("participation exemption"), vorausgesetzt, dass der polnische Empfänger zwei Jahre lang mindestens 15% der Anteile an dem zahlenden Unternehmen besitzt (bei Tochtergesellschaften in der Schweiz beträgt die Mindestbeteiligung 25%).
Leasing
Bei einem Ausrüstungsleasing gilt der Gesamtbetrag der Mietzahlungen als steuerabzugsfähige Kosten für den Leasingnehmer und als steuerpflichtiges Einkommen des Leasinggebers. Weiterhin hat der Leasinggeber Anspruch auf Abschreibung des Leasinggegenstands für Steuerzwecke (vorausgesetzt, dass das Leasingobjekt ein materieller oder immaterieller Vermögenswert ist.)
Bei einem Finanzleasing ist das Kapitalelement der Leasingzahlungen für Zwecke der Körperschaftssteuer steuerneutral. Daher gilt nur das Zinselement als steuerabzugsfähige Kosten für den Leasingnehmer und als steuerpflichtiges Einkommen für den Leasinggeber.
Ein Leasingvertrag wird als Finanzleasing eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
- Der Leasingvertrag wurde für einen festen Zeitraum geschlossen.
- Der Gesamtbetrag der Leasingzahlungen ist gleich oder höher als der Anfangswert des Leasinggegenstands.
- Der Leasingvertrag enthält eine Bestimmung darüber, dass der Leasingnehmer zur Abschreibung des Leasinggegenstands für Zwecke der Körperschaftssteuer berechtigt ist; entsprechend hat der Leasinggeber keinen Anspruch auf Abschreibung des Leasinggegenstands.