Quellensteuer

Bestimmte Zahlungen unterliegen, wenn sie an einen nicht ansässigen Empfänger erfolgen, der Quellensteuer. Diese Zahlungen umfassen Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen und Entgelte für immaterielle Güter.

Der allgemeine Quellensteuersatz beträgt 19%. Einige andere Einkommensarten wie Einkommen aus Investitionen in Unternehmen, einschließlich Einkommen aus dem Rückkauf von Aktien und Erlöse aus der Liquidation einer Gesellschaft, werden mit dem gleichen Satz von 19% besteuert. Der allgemeine Quellensteuersatz auf an nicht ansässige Empfänger gezahlte Zinsen und Lizenzgebühren beträgt 20%.

Die obigen Quellensteuersätze können durch Doppelbesteuerungsabkommen gemindert werden. Neben den obigen Ausführungen unterliegen an verschiedene europäische Länder gezahlte Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen einer Sonderbehandlung auf Grundlage von KSt.-Bestimmungen, die der Umsetzung der EU-Richtlinien dienen.

An in EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ansässige Unternehmen gezahlte Dividenden sind von der Quellensteuer unter bestimmten im KSt.-Gesetz vorgesehenen Bedingungen befreit. Die Grundanforderung ist, dass der ausländische Empfänger mindestens 15% der Anteile an der polnischen Gesellschaft mindestens zwei Jahre lang hält (bei Anteilsinhabern in der Schweiz beträgt die Mindestbeteiligung 25%). Die beschriebene Befreiung gilt auch für Einkommen, das aus dem Rückkauf von Anteilen oder der Liquidation der Gesellschaft entsteht.

Beim EU-Beitritt wurde Polen eine Übergangszeit für die Abschaffung der Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren eingeräumt, die durch in Polen ansässige Unternehmen an verbundene EU-Unternehmen gezahlt werden. Derzeit beträgt der Quellensteuersatz für derartige Zahlungen 10%. Ab dem 1. Juli 2009 wird er auf 5% gesenkt. Ab dem 1. Juli 2013 findet eine vollständige Befreiung statt. Generell gelten die Übergangsregeln sowie die volle Befreiung nach dem 1. Juli 2013 nur für Zinsen und Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen (Beziehung Mutter-Tochtergesellschaft, oder Schwester-Schwester-Gesellschaft) mit erheblichen Kapitalbeteiligungen. Mangels einer solchen Beziehung gilt der Quellensteuersatz von 20%, solange dieser nicht durch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen reduziert wird.

Zahlungen an Steuerausländer als Vergütung für immaterielle Güter (wie Beratungsleistungen) unterliegen einer Quellensteuer von 20%. Wenn jedoch eine Zahlung in ein Land erfolgt, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen hat, lässt sich diese Steuer vermeiden, wenn bestimmte Mindestformalitäten erfüllt werden.