Die wichtigsten Arbeitnehmerabgaben sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohn- und Einkommensteuer.
Sozialversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in das polnische Sozialversicherungssystem einzahlen. Die Beiträge werden auf Grundlage des Bruttolohns/-gehalts des Arbeitnehmers bemessen. Ab dem 1. Januar 2008 wird die Belastung durch die Sozialversicherung wie folgt gesplittet:
SOZIALVERSICHERUNG IN POLEN 2008 AUFTEILUNG DER BEITRÄGE (gültig ab 1. Januar 2008)
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| VERSICHERUNGS-ART |
GESAMT-PROZENTSATZ |
ARBEITGEBER-ANTEIL |
ARBEITNEHMER-ANTEIL |
| Rente1) |
19.52 % |
9.76 % |
9.76 % |
| Berufsunfähigkeit1) |
6.00 % |
4.50 % |
1.50 % |
| Krankheit |
2.45 % |
- |
2.45 % |
| Unfall |
1.80 %2)/(0.67 %–3.60 %)3) |
1.80 %2)/(0.67 %–3.60 %)3) |
- |
| Arbeitslosigkeit |
2.45 % |
2.45 % |
- |
| Garantiefonds für Arbeitnehmer |
0.10 % |
0.10 % |
- |
| Gesamt |
32.32%2)/(31.19%–34.12 %)3) |
18.61%2)/(17.48%–20.41 %)3) |
13.71 % |
1) Beiträge auf Bruttogehalt/-lohn bis zu einer Jahreshöchstgrenze von PLN 85.290 (ca. EUR 23.890).
2) Arbeitgeber mit bis zu 9 Beschäftigten.
3) Arbeitgeber mit mehr als 9 Beschäftigten – Prozentsatz abhängig von Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.
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Fußnote
1) in der obigen Tabelle beinhaltet, dass die Sozialversicherungslast, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, sich deutlich vermindert, wenn Bruttogehalt/-lohn die Jahreshöchstgrenze von
PLN 85.290 (ca. EUR 23.890) übersteigen. In diesem Fall wird die Gesamtbelastung des Arbeitgebers um 14,26 Prozentpunkte, die Gesamtbelastung des Arbeitnehmers um 11,26 Prozentpunkt gesenkt.
Verwaltungstechnisch ist der Arbeitgeber zur Zahlung seines Anteils zum Sozialversicherungsbeitrag sowie zu Einbehaltung und Überweisung des Arbeitnehmeranteils verpflichtet. Die Zahlungen erfolgen monatlich an den Sozialversicherungsträger (ZUS) auf Grundlage des Quellenabzugsverfahrens.
Anzumerken ist, dass Personal im Auslandseinsatz aus EU-Ländern auf Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen nach EU-Vorschriften Anspruch hat. Voraussetzung ist dabei, dass eine E101-Bescheinigung im Heimatland des im Auslandseinsatz befindlichen Arbeitnehmers eingeholt wurde.
Lohn- und Einkommenssteuer
Steuersatz
Die Lohn- und Einkommensteuer in Polen ist progressiv. Derzeit (2008) wird sie nach der folgenden Tabelle berechnet (EUR 1 = ca. PLN 3,57):
| Einkommensstufe (in PLN) |
Lohn- und Einkommensteuer |
| bis 44,490 | 19% abzgl. 586.85 |
| 44,490 - 85,528 | 7,866.25 + 30% für den Betrag über 44,490 |
| über 85,528 | 20,177.65 + 40% für den Betrag über 85,528 |
Ein weitaus günstigerer Satz gilt für Personen, die als Einzelkaufmann oder Gesellschafter an Personengesellschaften tätig sind. Solche Personen können unter bestimmten Bedingungen einen pauschalen Einkommensteuersatz von 19% wählen. Aufgrund dieses pauschalen Einkommensteuersatzes sowie anderer, für diese Art von Einkommen anwendbarer Regeln, ist die Besteuerung von Personengesellschaften (ohne Rechtspersönlichkeit) ähnlich wie sie im vorherigen Absatz zur Körperschaftssteuer (KSt.) beschrieben wurde.
Steuereinzug
Obwohl Lohn- und Einkommensteuer in der Regel auf das Jahreseinkommen berechnet werden, erfolgt der Einzug in monatlichen Vorauszahlungen, d.h. nach dem Quellenabzugsverfahren.
Steuerbemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage wird als Gesamteinkommen aus allen steuerpflichtigen Quellen definiert. Dabei gilt Einkommen aus einer bestimmten Quelle als Differenz zwischen versteuerbaren Einkünften und den entsprechenden steuerabzugsfähigen Kosten. Im Falle verschiedener Einkommensquellen werden steuerabzugsfähige Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags anerkannt. So unterliegt z.B. im Jahr 2007 Einkommen aus der Nutzung von Urheberrechten einem Pauschalabzug in Höhe von 50% der Einkünfte, Dienstverträge (ohne Urheberrechte) unterliegen einem Pauschalabzug von 20%, Arbeitsverträge einem Pauschalabzug von PLN 11 (ca. EUR 31) pro Monat.
Der Steuerwohnsitz und seine Folgen
Im Jahr 2008 werden als Steuerinländer für Zwecke der polnischen Lohn- und Einkommenssteuer Personen definiert, die 1) den Mittelpunkt ihres persönlichen oder geschäftlichen Lebens (Lebensmittelpunkt) auf polnischem Gebiet haben oder 2) mehr als 183 Tage jährlich in Polen verbringen. Um als polnischer Steuerinländer zu gelten reicht die Erfüllung einer der Bedingungen aus.
Polnische Steuerinländer zahlen polnische Lohn- und Gehaltssteuer auf ihr weltweites Einkommen. Fragen der Doppelbesteuerung werden auf Grundlage des relevanten Doppelbesteuerungsabkommens behandelt. Falls in einem bestimmten Fall kein Abkommen anwendbar ist, wird die Doppelbesteuerung auf Grundlage inländischer Bestimmungen vermieden (generell lässt sich im Ausland gezahlte Einkommensteuer anteilsmäßig auf die polnische Steuerschuld anrechnen).
Steuerausländer unterliegen polnischer Steuer nur auf ihr aus Polen stammendes Einkommen. Weiterhin können Steuerausländer in zahlreichen Fällen in den Genuss einer Steuerpauschale von 20% auf Grundlage ihrer Einkünfte (d.h. ohne Abzug von Kosten) kommen. Die obige Steuerpauschale gilt für verschiedene Einkommensquellen, einschließlich Managementgebühren (jedoch nicht für Arbeitsverträge).