Steuer auf zivilrechtliche Handlungen

Eine Steuer auf zivilrechtliche Handlungen gilt für verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen Rechtssubjekten, die keinen Umsatzsteuerstatus haben und nicht gewerblich tätig sind. Die Rechtsgeschäfte umfassen, u.a. den Immobilienverkauf oder Darlehen.

Jedoch kann die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen auch auf Unternehmen angewendet werden. Insbesondere gilt sie für die begrenzte Zahl von Rechtsgeschäften, die außerhalb des Geltungsbereichs der Umsatzsteuer fallen. Typisch sind die Gründung einer Gesellschaft und die Erhöhung des Stammkapitals. Beide unterliegen einem pauschalen Steuersatz von 0,5% berechnet auf den erhöhten (geschaffenen) Betrag des Stammkapitals. Dieser Satz von 0,5% findet auch auf zwei andere Rechtsgeschäfte Anwendung, die häufig als Alternativen zur Erhöhung des Stammkapitals durchgeführt werden. Die erste sind dabei Darlehen, die eine Gesellschaft bei ihren Gesellschaftern aufnimmt, die zweite ein "Nachschuss" zum Gesellschaftskapital. In diesen Fällen ist die Gesellschaft, die ein Darlehen/einen Kapitaleinschuss erhält, die Rechtsperson, die steuerpflichtig ist.

Weiterhin müssen Unternehmen Steuer auf zivilrechtliche Handlungen auf zwei weitere Arten häufiger Rechtsgeschäfte zahlen:
  • Übertragung von Anteilen (1% Steuersatz) und
  • Übertragung von Immobilien, soweit nicht umsatzsteuerpflichtig (2% Steuersatz).
In beiden Fällen ist die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen durch den Käufer zahlbar.

Wie oben erwähnt, kann eine Steuer auf zivilrechtliche Handlungen bei der Übertragung von Immobilien zwischen Unternehmen nur dann erhoben werden, wenn sie nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Bedingung ist in einer begrenzten Anzahl von Fällen erfüllt, z.B. wenn ein Rechtsgeschäft sich auf sogenannte "Gebrauchtimmobilien" bezieht und der Verkäufer beim Kauf dieser Immobilie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Eine weitere Befreiung von der Umsatzsteuer, die zur Anwendung der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in Höhe von 2% führen kann, liegt beim Verkauf von Wohnimmobilien vor, soweit sie nicht zum ersten Mal verkauft werden.